Gemeinsam zum Ziel - Zweite Sitzung
Leistungstatbestand, Art und Umfang der Leistungen
Die Ausgestaltung des Leistungstatbestands einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe sollte dafür Sorge tragen, dass alle jungen Menschen und Familien die gleichen Chancen auf notwendige Leistungen erhalten. Hierbei ist es für die Hilfen zur Erziehung wesentlich, diese als Leistungen zur Teilhabe und Rahmen für das Aufwachsen zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen Persönlichkeit anzusehen. Im Kontext der Diskussion der Arbeitsgruppe wurden drei Optionen vorgestellt:
- Die Beibehaltung der Trennung von erzieherischem Bedarf auf Eingliederungshilfe oder Zusammenführung im SGB VIII (Option 1),
- die Einführung eines neuen Leistungstatbestandes, der die bisherigen Hilfen zur Erziehung und die Leistung der Eingliederungshilfe zusammenführt (Option 2),
- die Einführung eines neuen Rechtsanspruchs mit einheitlichen Tatbestandsvoraussetzungen für alle jungen Menschen mit Entwicklungs- oder Teilhabe- oder erzieherischen Bedarfen.
Option 3 wäre die konsequente Umsetzung der Inklusion, so ein Gesichtspunkt aus der AG. Andere Stimmen beschreiben diese Variante als zu offen und unbestimmt. Betont wurde, dass zuerst eine Verständigung auf das Ziel des Zusammenziehens von Kinder- und Jugendhilfe mit der Eingliederungshilfe mit gleichen Tatbestandsvoraussetzungen erfolgen sollte.
Behinderung als Anspruchsvoraussetzung und Wesentlichkeit, Anspruchsinhaber, Leistungskatalog
Weitere Themen, die in der Arbeitsgruppensitzung besprochen wurden, betrafen die Frage nach der Wesentlichkeit die Anspruchsinhaber*innenschaft sowie den Leistungskatalog. Während sich bei der Wesentlichkeit überwiegende Einstimmigkeit für einen Wegfall bestand, war die Diskussion um die Anspruchsinhaberschaft sehr kontrovers. Es gilt sowohl die Interessen von Eltern und jungen Menschen im Blick behalten werden.
Die Diskussion um den Leistungstatbestand verliefen entlang der Optionen und parallel zu der Frage nach dem Leistungstatbestand.
Das Persönliche Budget, so die Diskussion, sollte im Bereich der Eingliederungshilfe erhalten bleiben, für die Kinder- und Jugendhilfe stellen sich jedoch unterschiedliche Fragen im Bezug auf den Kinderschutz.
Fazit
Grundlegende Bedenken gegenüber den inklusiven Hilfen sind im Wesentlichen aus der Diskussion der Arbeitsgruppe heraus im Rahmen der politischen Umsetzbarkeit, der möglichen Überforderungssituationen der MItarbeitenden durch die zusätzlichen Aufgaben der Fachkräfte und Mehrkosten durch die Leistungsausweitung zu sehen. Die andere Perspektive liegt darin, die UN-Behindertenrechtskonvention konsequent umzusetzen und die Hilfen zur Erziehung, Entwicklung und Teilhabe konsequent von den jungen Menschen und Familien aus zu denken. Durch den Abbau von Reibungspunkten, der durch die Schnittstellen der Eingliederungshilfe von Kinder- und Jugendhilfe vorgenommen würde, erfolgt eine Erleichterung der Arbeitsbedingungen. Für den Prozess kommt es nun darauf an, nicht nur "Inklusiv" als Etikett auf das neue Gesetz zu kleben, sondern die Inhalte aus dem Zugang der Hilfeplanung mit dem Ziel der Anpassung der Maßnahmen zwischen den Bedarfen der jungen Menschen und Familien zu denken.