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  • Gleichrangigkeit von Infrastrukturangeboten und Hilfen zur Erziehung sichern
10.06.2026

Gleichrangigkeit von Infrastrukturangeboten und Hilfen zur Erziehung sichern

Impulse aus dem parlamentarischen Gespräch vom 22. Mai 2026 zur vorgesehenen Vorrangregelung in § 27a Absatz 4 SGB VIII-E im Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe

Erschienen am:

10.06.2026

Herausgeber:
Bundesverband Caritas Kinder- und Jugendhilfe e. V. (BVkE)
Karlstr. 40
79104 Freiburg
+49 761 200 -756 oder -769
+49 761 200 -756 oder -769
bvke@caritas.de
www.bvke.de
  • Beschreibung
Beschreibung

Impulse aus dem parlamentarischen Gespräch vom 22. Mai 2026 zur vorgesehenen Vorrangregelung in § 27a Absatz 4 SGB VIII-E im Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (Erstes Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetz - 1. KJHSRG)

Der Referentenentwurf verfolgt das Ziel, die Kinder- und Jugendhilfe stärker inklusiv, präventiv und sozialräumlich auszurichten. Diese Zielrichtung begrüßen wir - die Bundesfachverbände für Erziehungshilfen - ausdrücklich. Gleichzeitig zeigt sich in der konkreten Ausgestaltung eine Verschiebung grundlegender Steuerungsprinzipien, die fachlich und rechtlich erhebliche Risiken birgt. Die Reform verändert nicht den Anspruch auf Hilfe, sondern die Bedingungen seiner Einlösung. Genau darin liegt ihr zentrales Problem.

Die im § 27a Abs. 4 SGB VIII-E vorgesehene Vorrangregelung lehnen wir ab. Infrastrukturangebote und Hilfen zur Erziehung erfüllen unterschiedliche Aufgaben und müssen deshalb rechtlich gleichrangig ausgestaltet werden. Maßstab der Leistungsgewährung muss weiterhin der individuelle Bedarf des jungen Menschen und seiner Familie sein.

Warum ist die Vorrangregelung problematisch?

1. Rechtsansprüche dürfen nicht faktisch eingeschränkt werden Der Anspruch auf Hilfen zur Erziehung bleibt zwar formal bestehen. Die vorgeschaltete Vorrangprüfung wirkt jedoch als zusätzliche Zugangshürde und kann notwendige Hilfen verzögern oder verhindern. Damit wird der Rechtsanspruch in seiner praktischen Wirkung eingeschränkt. 

2. Bedarf muss Vorrang vor Angebot haben

Die Kinder- und Jugendhilfe basiert auf dem Grundsatz, dass Leistungen aus dem individuellen Bedarf eines jungen Menschen oder einer Familie abgeleitet werden. Die geplante Vorrangprüfung kehrt dieses Prinzip um: Der Bedarf soll sich an vorhandenen Angeboten orientieren. Damit droht eine Entwicklung von einem bedarfsorientierten zu einem angebotsgesteuerten System

3. Jugendsozialarbeit und Hilfen zur Erziehung sind nicht austauschbar

Jugendsozialarbeit (§ 13 SGB VIII), Bildungsassistenz und andere infrastrukturelle Leistungen erfüllen wichtige Aufgaben und sollten gestärkt und ausgebaut werden. Sie verfolgen jedoch andere Zielsetzungen und fachliche Logiken als Hilfen zur Erziehung. Die Annahme, beide Leistungsformen seien regelmäßig gleichwertig oder gegenseitig ersetzbar, ist fachlich nicht haltbar.

Komplexe familiäre, soziale und/oder psychische Belastungslagen erfordern häufig individuelle Hilfen zur Erziehung. Diese können nicht durch Regelangebote substituiert werden.

4. Hilfeplanung darf nicht geschwächt werden

Die Hilfe- und Leistungsplanung nach §§ 36 ff. SGB VIII ist das zentrale Instrument zur Feststellung individueller Bedarfe und zur Beteiligung der Betroffenen. Eine Vorrangstellung infrastruktureller Angebote birgt die Gefahr, dass Hilfeplanung erst nachrangig erfolgt und strukturellen Vorgaben untergeordnet wird.

Dadurch würden fachliche Qualität, Passgenauigkeit der Hilfen und Beteiligung der Adressat:innen geschwächt.

Unser Vorschlag

Statt einer Vorrangregelung braucht es eine gleichwertige Stellung von infrastrukturellen Angeboten und individuellen Hilfen zur Erziehung.

Wir bitten Sie daher, sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren dafür einzusetzen, dass die vorgesehene Vorrangregelung in § 27a Abs. 4 SGB VIII-E gestrichen beziehungsweise so angepasst wird, dass infrastrukturelle Angebote und Hilfen zur Erziehung rechtlich gleichrangig ausgestaltet bleiben und der individuelle Rechtsanspruch erhalten bleibt. Nur so können individuelle Bedarfe, wirksame Rechtsansprüche und die fachlichen Standards der Kinder- und Jugendhilfe dauerhaft gesichert werden. 

Kontakt

Bundesverband für Erziehungshilfe e.V. (AFET), Dr. Koralia Sekler, sekler@afet-ev.de 

Bundesverband Caritas Kinder- und Jugendhilfe e. V. (BVkE), Stephan Hiller, stephan.hiller@caritas.de

Evangelischer Erziehungshilfeverband e. V. (EREV), Dr. Björn Hagen, b.hagen@erev.de 

Internationale Gesellschaft für Erzieherische Hilfen e. V. (IGfH), Stefan Wedermann, stefan.wedermann@igfh.de

  • Ansprechperson
Stephan Hiller
Stephan Hiller
Geschäftsführung
0761 200-760
0761 200-760
stephan.hiller@caritas.de

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