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Dokumentation

Onlineseminar VIII - Das Jugendamt als zahnloser Tiger?! – Auswirkungen des KJSG auf die Zusammenarbeit Öffentlicher und Freier Jugendhilfe

Gemeinsam mit Stefanie Ulrich, Juristin und Beraterin öffentlicher wie freier Träger, haben wir mit über 110 Teilnehmenden auf die Möglichkeiten und Handlungsbedarfe inklusiver Angebots- und Leistungsentwicklung geblickt.

Das Bundesteilhabegesetz - Ermöglichung inklusiver Leistungen

Zunächst stellte die Referentin einen vergleichenden Überblick über das Bundesteilhabegesetz (BTHG) und die Reformstufen des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes (KJSG) dar. Dabei arbeitete sie heraus, dass die Herauslösung der Eingliederungshilfe aus dem SGB XII eine geänderte Blickrichtung auf die Leistungen für Menschen mit Behinderungen nach sich gezogen hat. Während das SGB XII das unterste Netz für Menschen in existentiellen Notsituationen darstellt, erweitert das neue Teilhaberecht den Fokus auf die dauerhafte Unterstützung von Menschen, die durch Wechselwirkung von etwaigen Beeinträchtigungen und der sie umgebenden Umwelt an der vollen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft behindert werden. Zum 1. Januar 2020 trat die dritte Stufe dieses Reformprozesses in Kraft und modifizierte dabei die Erhebung von Leistungsentgelten erheblich. Dabei wird auf Teilhabeleistungen abgezielt, was zumindest rechtlich das Angebot von inklusiven Leistungen auch in der Kinder- und Jugendhilfe ermöglicht.

In der vierten Stufe wird über den leistungsberechtigten Personenkreis des SGB XII entschieden. Diese auf das Jahr 2023 verschobene Entscheidung wird sich auch maßgeblich auf die Ausgestaltung der ‚Hilfen aus einer Hand‘ auswirken. § 107 SGB VIII normiert dazu sehr deutlich, dass sich ein geändertes SGB VIII im Jahr 2028 auf ebendiesen Personenkreis beschränken muss.

Den inklusiven Leitgedanken konsequent umgesetzt

Nach einem Überblick über die weiteren Änderungen des KJSG machte Stefanie Ulrich die Umsetzungsbedarfe deutlich, die es nun auf dem Weg zu einer inklusiven Angebotsentwicklung zu bearbeiten gilt. Dabei unterstrich sie, dass der inklusive Leitgedanke konsequent Einzug in die Gesetzesnovelle gehalten hat. Dem folgend ist zunächst das Verfahren im Beratungs- und Unterstützungsprozess anzupassen und die Schnittstellenarbeit an den Übergängen zu anderen Sozialgesetzbüchern zu überprüfen. Des Weiteren identifizierte sie besonders durch die gestiegenen Anforderungen an die Koordinationsfunktion des öffentlichen Trägers, dass es hier guter Zusammenarbeit bedarf. Schließlich sind Angebote in gemeinsamer Zusammenarbeit zu entwickeln, die rechtskreisübergreifende Leistungen umfassen.

Für die Umsetzung der großen Lösung zeigte sich Stefanie Ulrich sehr optimistisch, DASS sie kommt; nur das WIE sei noch völlig offen.

Versäultes Sozialrechtssystem

Im nächsten Schritt widmete sich Stefanie Ulrich dem versäulten Sozialrechtssystem, dass sowohl für die Jugendhilfe als auch für die Eingliederungshilfe die gleiche Leistungspallette bereit hält. Diese Kongruenz zwischen den Teilhabeansprüchen spiegelt sich darin wider, dass das SGB VIII Infrastrukturmaßnahmen sowie Individualansprüche für die Adressat*innen bereithält; das SGB IX nimmt vor allem die individuellen Ansprüche des leistungsberechtigten Personenkreises in den Fokus. Die Individualansprüche sind gerichtlich durchsetzbar; im Gegensatz zu der ‚abseits‘ stehenden Säule des Schulsystems, welches nur objektive Zielbestimmungen umfasst, die wiederum nicht einklagbar sind. Ein Problem ist, dass die unterschiedlichen Träger bisher nur auf der Ebene der Kostenerstattung miteinander verzahnt sind.

Die aktuellen Herausforderungen

Die Formulierung der Ziele ‚gleichberechtigte Teilhabe‘ und ‚Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile‘ birgt für die Umsetzung der großen Lösung verschiedene Herausforderungen. So ist der Teilhabebegriff noch ein unbestimmter Rechtsbegriff, der divergierenden Ansichten und dynamischen Entwicklungen unterworfen ist. Weiterhin gilt es das Silodenken infolge der Säulenstruktur zu überwinden, als Grundbedingung für die Rollenklärung der unterschiedlichen Träger. Dies sollte in gemeinsamen Projekten Umsetzung finden. Die Rolle des Jugendamtes ist dabei die eines Lotsen. Durch die unterschiedlichen Neuregelungen durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz hat das Jugendamt nun, mehr noch als zuvor, die Aufgabe zwischen den unterschiedlichsten Trägern, der Schule und weiteren Sozialleistern zu vermitteln. Um dies wirklich umzusetzen, so Ulrich, fehlt dem Jugendamt aber das geeignete ‚Werkzeug‘, was dieses somit zu einer Art zahnlosem Tiger werden lässt. Die Klärung dieses Innenverhältnisses  wird in den nächsten Jahren maßgeblich dafür sein, ob sich insbesondere an den Schnittstellen Verbesserungen für die Adressat*innen einstellen.

Mit dem Blick auf inklusive Beschulung stellte Stefanie Ulrich die Frage nach dem Pooling und dessen Chance für eine inklusive Ausrichtung der Kinder- und Jugendhilfe dar. Dabei tritt die Kinder- und Jugendhilfe meist als Ausfallbürge in Erscheinung, um den Ausgleich von Teilhabebeeinträchtigungen zu gewährleisten.

Offene Bedarfe - fehlende Angebote

Mit dem Blick auf offene Bedarfe und fehlende Angebote endete das Onlineseminar. Besonders der Blick auf Eltern und sogenannte systemsprengende Fallverläufe, die bereits jetzt die Erziehungshilfen an ihre Grenzen bringen, gilt es nach Ulrich in den Blick zu nehmen. Auch jungen Menschen im Grenzbereich von Intelligenzminderung und geistiger Behinderung sollte mehr Aufmerksamkeit geschenkt werden. Schließlich sind Inobhutnahmestellen für Kinder mit Behinderung einzurichten und die insofern erfahrenen Fachkräfte dahingehend auszubilden.

Im sich anschließenden Fachgespräch wurden die vorgestellten Gedankengänge mit den Teilnehmenden intensiv diskutiert. Dabei wiesen sie besonders auf die unterschiedlichen Praktiken in den örtlichen und überörtlichen Jugendämtern hin, die es bisweilen schwierig machen, rechtskreisübergreifende Angebote zu etablieren. Diskutiert wurde auch über den Behinderungsbegriff, der in § 35a SGB VIII und § 2 SGB IX noch immer nicht deckungsgleich verstanden wird. Die drohende Behinderung bezieht sich im SGB VIII auf das Eintreten einer Teilhabebeeinträchtigung, im SGB IX auf das Eintreten einer Beeinträchtigung auf Grundlage einer Diagnose nach dem ICD-10. Im Vordergrund der Diskussion standen insbesondere die Qualifikation der Verfahrenslots*innen und die Grenzen einer Rechtsberatung vonseiten des Jugendamts. Außerdem wurden positive Beispiele guter Zusammenarbeit benannt. Um beispielsweise einen "Bild-Abgleich" an den Schnittstellen von Jugendhilfeplanung und Sozialplanung vorzunehmen, lassen sich runde Tische initiieren und neue Kooperationsformate denken.


Autor/in:

  • Daniel Kieslinger
  • Carolyn Hollweg
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